Geschäftsordnung

Geschäfts- und Beitragsordnung
Verein „Suhler Sternfreunde e.V."
Hoheloh 1
98527 Suhl

Geschäftsordnung

§1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert, jedoch mindestens 1 x im Jahr, möglichst im I. Quartal.
Termin, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlungen sind jedem Mitglied rechtzeitig mitzuteilen.

§2 Änderung der Beitragsordnung

Auf Antrag eines Mitgliedes kann eine Änderung der Geschäftsordnung in der Mitgliederversammlung beschlossen wenden.
Suhl, 09.04.1996

Beitragsordnung

§1 Beitragsgruppen

(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für Erwachsene 30 €.
(2) Der ermäßigte jährliche Beitrag beträgt 12 €.
Er kann in Anspruch genommen werden von Schülern, Studenten, Arbeitslosen, Kinderreichen, Rentnern u. a. Von der betroffenen Person kann beim Vorstand ein formloser Antrag mit kurzer Begründung gestellt werden.
Der Vorstand entscheidet darüber in seiner nächsten Sitzung und informiert den Antragsteller innerhalb der darauf folgenden 14 Tage schriftlich über das Ergebnis.
Bei ruhender Mitgliedschaft entfallen die Beiträge für die entsprechende Zeit. Ruhende Mitgliedschaft kann bei Aufnahme des Wehrdienstes, eines Studiums o.ä. beim Vorstand beantragt werden:
Der Vorstand entscheidet über den Antrag in seiner nächsten Sitzung und informiert den Antragsteller innerhalb der darauf folgenden 14 Tage schriftlich über das Ergebnis. Liegen die Gründe für ruhende Mitgliedschaft nicht mehr vor, ist die Beitragszahlung unverzüglich wieder vorzunehmen, sonst tritt § 3 dieser Beitragsordnung in Kraft.

§2 Beitragszahlung

Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist auf einem der folgenden Wege, bis zum 31. März des laufenden Jahres, zu entrichten (Bringepflicht).
  • Barzahlung beim Schatzmeister
  • Banküberweisung auf das Vereinskonto
  • über Einzugsermächtigung, die formlos dem Schatzmeister zu übergeben ist.

§3 Nichterfüllung der Beitragspflicht

Nichterfüllung der Beitragspflicht liegt vor, wenn die Beiträge im laufenden Geschäftsjahr nicht bis zum 31. März gezahlt wurden.
Der Schatzmeister bzw. der Vorstand haben innerhalb von 4 Wochen 2 Mahnungen an das Mitglied abzusenden. Erfolgt nach einer Frist von insgesamt 4 Wochen nach der 2. Mahnung keine Beitragszahlung, wird das Mitglied vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen. Das Mitglied erhält darüber eins schriftliche Mitteilung, die Mitgliederversammlung wird informiert.

§4 Änderung der Beitragsordnung

Auf Antrag eines Mitgliedes kann eine Änderung der Beitragsordnung in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Suhl, 01.01.2002